Wenn Beschäftigte auf Anweisung des Arbeitgebers von einem festgelegten Treffpunkt aus zum konkreten Einsatzort fahren, ist diese Fahrtzeit als Arbeitszeit zu werten. Darüber hatte der EuGH zu entscheiden.
Mit Urteil vom 9. Oktober 2025, C‑110/24 haben die Richter des EuGH entschieden, dass die Fahrtzeit von einem vom Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkt zur Einsatzstelle für alle mitfahrenden Beschäftigten als Arbeitszeit zu werten ist.
Dem EuGH wurde ein Fall aus Spanien vorgelegt. Ein öffentliches Unternehmen im Bereich des Naturschutzes stellt seinen Beschäftigten für die Anfahrt in die Naturschutzgebiete Fahrzeuge zur Verfügung, mit denen sie von einem als „Stützpunkt“ bezeichneten Abfahrtsort zum jeweiligen Einsatzort fahren. Die Frage war nun, ob die Fahrtzeit vom Stützpunkt zum Einsatzort als Arbeitszeit zu werten ist.
Beide wesentlichen Merkmale des Begriffs „Arbeitszeit“ sind nach Ansicht des EuGH im vorliegenden Fall erfüllt.
Zum ersten wesentlichen Merkmal, wonach der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausüben oder Aufgaben wahrnehmen muss, hat der EuGH bereits früher entschieden. Danach üben Arbeitnehmer während ihrer Fahrt zwischen ihrem Wohnsitz und den Standorten ihrer Kunden ihre Tätigkeit aus bzw. nehmen Aufgaben wahr, da solche Fahrten das notwendige Mittel sind, um als Arbeitnehmer technische Leistungen bei den Kunden erbringen zu können. Nach Auffassung des EuGH ist dieses Merkmal auch bei Fahrten zwischen einem Stütz- bzw. Sammelpunkt und der Einsatzstelle erfüllt.
Auch das zweite wesentliche Merkmal des Begriffs „Arbeitszeit“, wonach der Arbeitnehmer während dieser Zeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss, sah der EuGH hier als erfüllt an. Im vorliegenden Fall ist es so, dass die Arbeitnehmer bei ihren Fahrten zwischen dem Stützpunkt und dem Einsatzort dazu verpflichtet sind, den Weisungen ihres Arbeitgebers zu folgen. Der Arbeitgeber schreibt den Beschäftigten nämlich vor, sich zu einer festgelegten Uhrzeit am Stützpunkt, dessen genauen Standort er bestimmt, einzufinden, um von dort aus gemeinsam zum Einsatzort zu fahren. In diesem Fall haben die Arbeitnehmer während der Fahrzeit nicht die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihren eigenen Interessen nachzugehen, sodass sie demnach ihrem Arbeitgeber zur Verfügung stehen.