In einigen Branchen wird auch während der Oster-Feiertage gearbeitet. Der außerordentliche Arbeitseinsatz der Mitarbeiter wird von Arbeitgebern häufig mit Zuschlägen zum regulären Entgelt honoriert. Steuer- und sozialversicherungsrechtlich sind Besonderheiten zu beachten, wenn Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge (SFN-Zuschläge) gewährt werden.
Steuerrecht
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zusätzlich zum regulären Arbeitsentgelt gezahlt werden, sind steuerfrei, wenn sie bestimmte Prozentsätze des sogenannten Grundlohns des jeweiligen Arbeitnehmers nicht übersteigen (§ 3b Abs. 1 und 3 EStG). Der steuerfreie Feiertagszuschlag von 125 Prozent gilt für alle Osterfeiertage (Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag). Als Grundlohn wird das laufende Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zusteht, angesetzt. Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.
Sozialversicherungsrecht
Sozialversicherungsrechtlich gelten andere Regelungen. Die Steuerfreiheit der SFN-Zuschläge begründet in der Sozialversicherung nicht in vollem Umfang Beitragsfreiheit.
Die Zuschläge sind beitragsfrei, soweit das Arbeitsentgelt, aus dem sie berechnet werden, nicht mehr als 25 Euro pro Stunde beträgt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz SvEV). Übersteigt der Stundengrundlohn 25 Euro, ist der Teil der SFN-Zuschläge, der auf dem 25 Euro übersteigenden Betrag beruht, beitragspflichtig. Berücksichtigt werden auch hier die Prozentsätze aus dem Steuerrecht.
Beispiel:
Ein Mitarbeiter erhält einen Stundenlohn von 30 Euro und arbeitet am Ostersonntag. Der Arbeitgeber zahlt einen Feiertagszuschlag von 125 %.
Zuschlag pro Stunde: 125 % von 30 Euro = 37,50 Euro
Steuerrecht: Der Zuschlag ist vollständig steuerfrei, da er zusätzlich zum Grundlohn gezahlt wird und der maßgebliche Grundlohn unter 50 Euro pro Stunde liegt.
Sozialversicherung: Hier gilt die Beitragsfreiheit nur bis zu 25 Euro Grundlohn pro Stunde.
Berechnung:
- 125 % von 25 Euro = 31,25 Euro beitragsfrei
- Restlicher Zuschlag: 6,25 Euro sozialversicherungspflichtig
Sonderfall: Minijobber
Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten sind SFN-Zuschläge im Regelfall nicht dem regelmäßigen Arbeitsentgelt zuzurechnen. Sie bleiben damit bei der Beurteilung, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt, außer Betracht. Dies hängt damit zusammen, dass der Grundlohn in der geringfügig entlohnten Beschäftigung, nach dem der SFN-Zuschlag berechnet wird, in der Regel nicht mehr als 25 Euro pro Stunde beträgt.