Neues vom Bundesarbeitsgericht
Kündigungsschutz vor jedem Elternzeitabschnitt

Wer seine Elternzeit auf mehrere Zeiträume verteilt, genießt den besonderen Kündigungsschutz nicht nur vor dem ersten, sondern auch vor jedem weiteren Abschnitt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben beantragt. Dies entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Im verhandelten Fall hatte ein kommunaler Arbeitgeber einem Techniker noch während der Probezeit gekündigt. Der Mitarbeiter befand sich zu diesem Zeitpunkt in Elternzeit, die er für die ersten drei Lebensjahre seines Kindes in vier Abschnitte aufgeteilt hatte. Die Kündigung erfolgte kurz vor Beginn des zweiten Abschnitts. Der Arbeitnehmer hielt sie deshalb für unwirksam und berief sich auf den besonderen Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Der Arbeitgeber vertrat hingegen die Auffassung, der Schutz gelte nur einmal, und zwar vor dem ersten Elternzeitabschnitt.
Das BAG gab dem Arbeitnehmer recht. Nach § 18 Abs. 1 BEEG beginnt der Kündigungsschutz jeweils mit der Anmeldung der Elternzeit – frühestens 8 Wochen vor deren Beginn (bei Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes: frühestens 14 Wochen vorher). Dieser Schutz lebe laut BAG bei jedem einzelnen Abschnitt neu auf, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Denn Beschäftigte dürften ihre Elternzeit ausdrücklich auf mehrere Zeiträume verteilen. Eine Ausnahme vom Kündigungsschutz sehe das BEEG dafür nicht vor. Auch dass sich der Arbeitnehmer noch in der Probezeit befunden habe oder alle Abschnitte in einem einzigen Antrag festgelegt worden seien, ändere daran nichts.
Einwurf-Einschreiben: Beweiskraft begrenzt

Ein digitales Einwurf-Einschreiben allein beweist nicht, dass ein arbeitsrechtlich bedeutsames Schreiben tatsächlich beim Empfänger angekommen ist. Die dabei erzeugten Belege begründen keinen Anscheinsbeweis für den Einwurf in den Briefkasten. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt.
Dem Verfahren lag die Kündigung eines krankheitsbedingt häufig fehlenden Mitarbeiters zugrunde. Zuvor hatte der Arbeitgeber ihn zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) per Einwurf-Einschreiben eingeladen. Da der Mitarbeiter nicht reagierte, sprach der Arbeitgeber die Kündigung aus. Der Beschäftigte bestritt jedoch, die Einladung zum BEM erhalten zu haben. Er hielt die Kündigung für unwirksam, weil ihm kein ordnungsgemäßes BEM angeboten worden sei. Zum Nachweis des Zugangs legte der Arbeitgeber den Einlieferungs- und den digitalen Auslieferungsbeleg der Post vor. Diese sollten den Zugang im Wege eines Anscheinsbeweises belegen.
Bereits die Vorinstanzen sahen den Zugang als nicht bewiesen an; die Revision blieb erfolglos. Das BAG wies darauf hin, dass der elektronische Auslieferungsbeleg beim heutigen Scan-Verfahren bereits vor dem Einwurf erstellt werde und deshalb keinen Anscheinsbeweis für den Zugang begründe. Bestreite der Empfänger den Zugang, trage der Absender die Beweislast.
Hinweis:
Mehr Rechtssicherheit bei schriftformbedürftigen Erklärungen – etwa Kündigungen, Abmahnungen oder BEM-Einladungen – bieten weiterhin die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder die Zustellung durch einen Boten, der den Einwurf sorgfältig dokumentiert und im Streitfall bezeugen kann.