Wahl der Schwerbehindertenvertretung
Alle vier Jahre im Oktober und November wird die Schwerbehindertenvertretung (SBV) neu gewählt. Sie vertritt die Interessen schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Beschäftigter im Betrieb und unterstützt sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.
Das Amt der SBV ist mit einer Vielzahl gesetzlich geregelter Aufgaben und Befugnisse verbunden. Dazu gehören insbesondere:
- darauf zu achten, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen eingehalten werden,
- Inklusionsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber abzuschließen,
- an allen Sitzungen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse beratend teilzunehmen,
- Sprechstunden abzuhalten.
Für die Dauer der Amtszeit sowie für ein Jahr danach haben die Mitglieder der SBV Kündigungsschutz.
Wann wird eine SBV gewählt?
In allen Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, ist eine SBV zu wählen (vgl. § 177 SGB IX ). Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt.
Außerhalb des regelmäßigen Vier-Jahres-Zeitraums werden Wahlen zur SBV nur durchgeführt, wenn
- das Amt der SBV vorzeitig erlischt, z. B. wegen Rücktritts vom Amt oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses, und kein stellvertretendes Mitglied nachrückt,
- die Wahl erfolgreich angefochten wurde oder
- noch keine SBV existiert und nun erstmals gewählt werden soll.
Sofern noch keine SBV besteht, können das zuständige Integrationsamt, der Betriebs- oder Personalrat oder drei Wahlberechtigte zu einer Versammlung der schwerbehinderten Menschen einladen, um die Wahl durchzuführen.
Anders als bei den Wahlen zum Betriebsrat haben Gewerkschaften kein Initiativrecht zur Einleitung der Wahl der SBV.
Praxistipp:
Der Arbeitgeber hat dem Integrationsamt und der Agentur für Arbeit gem. § 163 Abs. 8 SGB IX nach der Wahl anzuzeigen, dass eine Vertrauensperson gewählt worden ist.
In welchen Betrieben wird eine SBV gewählt?
Für die Wahl der SBV gilt gem. § 170 SGB IX der Betriebsbegriff des Betriebsverfassungsrechts. In einer betrieblichen Einheit, in der ein Betriebsrat gewählt wird, wird in aller Regel auch eine SBV gewählt. Allerdings kann ein Tarifvertrag regeln, ob und welche betrieblichen Einheiten zusammengefasst werden. Für diese zusammengefassten Einheiten wird dann nur eine SBV gewählt.
Für Betriebe, in denen weniger als fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, gilt: Über ein Zusammenfassen mit anderen, räumlich naheliegenden Betrieben des Arbeitgebers kann eine Vertrauensperson gewählt werden, die dann die Interessen der schwerbehinderten Menschen in allen Betrieben vertritt.
Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt sind zunächst alle im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen, was einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 voraussetzt. Ebenso wahlberechtigt sind nach § 151 SGB IX gleichgestellte Personen. Eine Gleichstellung setzt einen GdB von mindestens 30 voraus und muss beantragt werden – die Feststellung im laufenden Wahlverfahren ist ausreichend.
Bei einem nur geringen GdB von beispielsweise 20 besteht keine Wahlberechtigung. Die Beschäftigungsdauer, das Lebensalter oder die Nationalität spielen für das aktive Wahlrecht keine Rolle.
Praxistipp:
Sollte der GdB oder die Gleichstellung durch einen behördlichen Bescheid verringert oder widerrufen werden, hat dies zumindest dann keinen Einfluss auf die Wahlberechtigung, wenn gegen den behördlichen Bescheid Widerspruch eingelegt wurde und der Vorgang am Wahltag noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
Hinweis:
Nach geänderter Rechtsprechung sind die Beschäftigten einer Werkstatt für schwerbehinderte Menschen ebenfalls wahlberechtigt, und zwar unabhängig von der Frage, ob dort ein Werkstattrat besteht (BAG, Urteil vom 23. Oktober 2024, 7 ABR 36/23).
Der Arbeitgeber hat eine Auflistung der bei ihm beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Personen zur Verfügung zu stellen – ohne Geschlechtertrennung, jedoch alphabetisch angeordnet.
Diese Liste wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht öffentlich ausgehängt, sondern an geeigneter Stelle zur Einsicht für Personen mit einem berechtigten Interesse ausgelegt.
Wer kann zur SBV gewählt werden?
Wählbar zur SBV sind alle nicht nur vorübergehend beschäftigten Personen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Weitere Voraussetzung ist eine mindestens sechsmonatige Betriebszugehörigkeit. Etwas anderes gilt nur, wenn der Betrieb weniger als ein Jahr besteht. Leitende Angestellte dürfen sich nicht zur Wahl stellen.
Anders als beim Betriebsrat besteht die SBV meist nur aus einer Person, nämlich der Vertrauensperson der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten. Die Anzahl der Mitglieder der SBV hängt also nicht von der Zahl der beschäftigten Personen ab. Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist sowohl in § 177 SGB IX als auch in der Wahlordnung für Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) geregelt.
Praxistipp:
Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten und ihr Stellvertreter müssen selbst nicht schwerbehindert bzw. gleichgestellt sein. Sie können, was in der Praxis häufig vorkommt, gleichzeitig Mitglied im Betriebsrat sein.
Durchführung der Wahl
Das anzuwendende Wahlverfahren richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten. Zu unterscheiden ist zwischen dem vereinfachten und dem förmlichen Wahlverfahren.
Vereinfachtes Wahlverfahren
In Betrieben mit bis zu 50 schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten muss im sog. vereinfachten Wahlverfahren gewählt werden.
Sofern bereits eine SBV besteht, muss diese drei Wochen vor Ende ihrer Amtszeit die Wahlberechtigten zu einer Wahlversammlung einladen. Danach wird in der Versammlung ein Wahlleiter gewählt, der in zwei getrennten Wahlgängen zuerst die Wahl der Vertrauensperson und danach die Wahl mindestens eines Stellvertreters durchzuführen hat. Ein klassischer Wahlvorstand wird nicht gebildet.
Seit dem Jahr 2022 ist es ausdrücklich nur im vereinfachten Wahlverfahren zulässig, die Wahlversammlung online durchzuführen und anschließend die eigentliche Wahl per Briefwahl durchzuführen.
Förmliches Wahlverfahren
Werden mehr als 50 schwerbehinderte oder gleichgestellte Personen beschäftigt, muss die Wahl ausnahmslos im sog. förmlichen Wahlverfahren durchgeführt werden. Dazu muss, anders als im vereinfachten Wahlverfahren, ein aus drei Personen bestehender Wahlvorstand bestellt werden, der die Wahl organisiert und durchführt. Sinnvollerweise werden auch Stellvertreter bestellt. Besteht bereits eine SBV, hat sie den Wahlvorstand spätestens acht Wochen vor Ende ihrer Amtszeit zu bestellen, der dann die Wahl einleiten und durchführen muss. Wenn noch keine SBV besteht, wird der Wahlvorstand zunächst auf einer Wahlversammlung gewählt.
Der Wahlvorstand muss spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben aushängen, in dem der Wahltag, der Wahlort und die weiteren Modalitäten der Wahl zur SBV angegeben sind. Im Anschluss können innerhalb von zwei Wochen Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingereicht werden. Kandidaten für die Vertrauensperson der Schwerbehinderten und für deren Stellvertretung sind getrennt vorzuschlagen.
Hinweis:
Jeder Wahlvorschlag benötigt sog. Stützunterschriften, was bedeutet, dass jeder Wahlvorschlag von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten zu unterzeichnen ist.
Für die Vertrauensperson der Schwerbehinderten und deren Stellvertretung wird getrennt abgestimmt. Die Stimmen können sowohl in Präsenz im Wahllokal als auch per Briefwahl abgegeben werden.