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GKV-Reform beschlossen: Das ändert sich für Arbeitgeber

GKV-Reform beschlossen: Das ändert sich für Arbeitgeber

Nach langem Ringen hat der Bundestag am 10. Juli 2026 das „Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung“ verabschiedet. Gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf gab es an mehreren Stellen Änderungen.

Ziel des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes ist es, die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zu verringern und höhere Beiträge zu verhindern. Neben zahlreichen Auswirkungen für gesetzlich Versicherte enthält das Gesetz auch mehrere Neuregelungen, die Arbeitgeber betreffen.

Höhere BBG-KV und JAE-Grenze

Entgegen der Empfehlung der FinanzKommission Gesundheit (FKG) enthält das Gesetz eine außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (BBG-KV) sowie der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) zum 1. Januar 2027. Die Anhebung – zusätzlich zur regulären Erhöhung entsprechend der Lohnentwicklung – beträgt 3.600 Euro bei der jährlichen BBG-KV und auch bei der JAE-Grenze.

Hinweis:

Für Beschäftigte, die zum Jahreswechsel 2026/2027 die allgemeine JAE-Grenze (77.400 Euro) überschreiten und eine substitutive private Krankenversicherung abgeschlossen haben, gilt weiterhin die bisherige – nicht außerordentlich erhöhte – JAE-Grenze.

In der Praxis bedeutet dies, dass nun neben der bereits bestehenden besonderen JAE-Grenze (Stichtag: 31. Dezember 2002) eine weitere besondere JAE-Grenze (Stichtag: 31. Dezember 2026) berücksichtigt werden muss.

Höherer Arbeitgeberbeitrag bei Minijobs

Ebenfalls zum 1. Januar 2027 wird der Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (sog. Minijobs) von pauschal 13 Prozent auf den allgemeinen Beitragssatz zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes angehoben. Nach heutigem Stand entspricht dies einem Arbeitgeberbeitrag von (14,6 + 2,9 =) 17,5 Prozent, der sich künftig jährlich entsprechend der Entwicklung des Zusatzbeitragssatzes anpasst. 

Die Neuregelung wirkt sich zudem auf die Beitragsberechnung im Übergangsbereich (früher Gleitzone) aus. So wird der Faktor F nun auf Basis der Summe aus allgemeinem KV-Beitragssatz, durchschnittlichem Zusatzbeitragssatz und dem Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 15 Prozent berechnet, indem die Summe daraus durch den jeweiligen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz geteilt wird.

Einschränkungen bei der Familienversicherung

Die beitragsfreie Familienversicherung von Ehe- und Lebenspartnern sollte ab dem 1. Januar 2028 ursprünglich nur für Partner erhalten bleiben, die Kinder unter sieben Jahren betreuen. Im finalen Gesetz wurde die Altersgrenze auf zwölf Jahre angehoben. Ebenfalls beitragsfrei bleiben u. a. Ehe- und Lebenspartner

  • während einer bis zu sechsmonatigen Pflegezeit,
  • nach Erreichen der Regelaltersgrenze bzw.
  • mit einer Einstufung in einen Pflegegrad von 3 bis 5.

Für alle übrigen, bislang beitragsfrei mitversicherten Ehe- und Lebenspartner wird ab 2028 ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozent des Einkommens des Mitglieds fällig.
 

Hinweis:

Die Beitragsfreiheit für familienversicherte Kinder bleibt in vollem Umfang erhalten.

Ausblick:

Ist das Mitglied Arbeitnehmer, soll für Berechnung, Abzug und Abführung des Beitragszuschlags der Arbeitgeber zuständig sein (sog. Quellenabzugsverfahren). Die Krankenkassen haben den Arbeitgebern hierzu ab 2028 die erforderlichen Informationen auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Einführung einer Teil-AU

Ab 2028 soll es die Möglichkeit einer Teilarbeitsunfähigkeit (Teil-AU) geben. Künftig können Ärzte bei einer „nicht nur geringfügigen Erkrankung“ eine Arbeitsfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent bescheinigen. Eine solche liegt vor, wenn nach ärztlicher Einschätzung aufgrund der Art, Schwere oder voraussichtlichen Dauer der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zu erwarten ist. Beschäftigte sollen so schrittweise an den Arbeitsplatz zurückkehren können, sofern dies medizinisch vertretbar ist und der Arbeitgeber zustimmt. Parallel ist ein anteiliges Krankengeld vorgesehen. 

Die konkreten Anforderungen an die Feststellung der Teil-AU legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fest. Unternehmen erhalten damit zusätzliche Möglichkeiten für eine stufenweise Rückkehr erkrankter Beschäftigter an den Arbeitsplatz – unabhängig von der bereits bestehenden Möglichkeit der stufenweisen Wiedereingliederung. 

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